BGH: eBay-Verkäufer darf im Falle eines Diebstahls sein Angebot vorzeitig zurückziehen
09.06.2011
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern eine Entscheidung bezüglich einer vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion gefällt. Demnach darf der Verkäufer im Falle eines Diebstahls des Artikels sein Angebot zurückziehen, ohne Schadensersatz an den Höchstbietenden zahlen zu müssen.
In dem konkreten Fall ging es um eine Auktion aus dem Jahre 2009. Am 23. August hat der Verkäufer eine gebrauchte Digitalkamera mit Zubehör für sieben Tage zur Auktion angeboten. Am folgenden Tag hat der Anbieter jedoch sein Angebot vorzeitig beendet. Allerdings hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits ein Gebot von 70 € abgegeben. Er forderte daraufhin vom Beklagten einen Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem behaupteten Wert der Kamera. Es ging um eine Summe von 1142,96 € plus Zinsen. Der Beklagte berief sich darauf, dass ihm die Kamera am 24. August gestohlen wurde.
Die Klage berief sich hauptsächlich auf §10 der AGB von eBay. Darin heißt es unter Anderem: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." Als plausiblen Grund für eine vorzeitige Beendigung nennt eBay an einer anderer Stelle u.A. den Verlust des Artikels. Diebstahl wird nicht konkret genannt.
Die Klage wurde bereits vom Amtsgericht Bad Hersfeld in erster Instanz und die Berufung vom Landgericht Fulda zurückgewiesen. Nun hat auch der Bundesgerichtshof zugunsten des Beklagten entschieden. "Der BGH weist darauf hin, dass in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf auch der Verlust des Verkaufsgegenstands als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt wird. Darunter falle auch der Diebstahl" (ZDNet).


