EuGH zu Kontaktmöglichkeiten im Impressum
27.10.2008
Das Impressum einer Website muss nicht zwingend eine Telefonnummer enthalten.
Im Urteil von 16.10.2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entschieden, ob das Impressum einer Website die Angabe einer Telefonnummer enthalten muss oder nicht. Nachdem in Deutschland diverse Gerichte unterschiedlich über dieses Thema entschieden haben und selbst der Bundesgerichtshof keine Entscheidung treffen konnte, bietet das Urteil des EuGH Online-Shop-Betreibern wieder eine gewisse Rechtssicherheit. Es stellt klar, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Angaben im Impressum einer Website nicht zwingend eine Telefonnummer enthalten müssen.
Jedoch reicht die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht aus, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Jeder Website-Betreiber muss eine weitere Kontaktmöglichkeit angeben, die eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation mit den Kunden gewährleistet. So kann eine elektronische Anfragemaske ausreichen, sofern auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Dennoch müssen Online-Händler einem nicht elektronisch verbundenen Kunden (z. B. aufgrund einer Urlaubsreise) bei Anfrage einen nicht elektronischen Kommunikationsweg, z. B. eine Telefon- oder Faxnummer, zur Verfügung stellen.

