Spamfilter: Was darf der Arbeitgeber?
22.05.2006
Der Einsatz eines Spamfilters gehört heutzutage zum Standard. Doch setzt man diesen firmenweit ein, gibt es einige rechtliche Aspekte, die es zu bedenken gibt.
Grundsätzlich ist der Einsatz eines Spamfilters aufgrund des Eigentums- und Direktionsrechts des Arbeitgebers zulässig. Natürlich sollte hierbei stets das in §87 BetrVG geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beachtet werden. Der Betriebsrat könnte argumentieren, es handele sich um eine unzulässige Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers.
Ein Filtern von eMails gestaltet sich für Firmen nur dann zum rechtlichen Problem, wenn man seinen Mitarbeitern die private Nutzung seines eMail Accounts erlaubt. Gibt es eine Betriebsvereinbarung in der eindeutig festgelegt ist, dass der eMail-Verkehr nur dienstliche Belange abzudecken hat, ist man auf der sicheren Seite, denn:
Ein Zulassen von privater Nutzung des eMail Accounts führt dazu, dass die Firma gesetzlich als Diensteanbieter im Sinne des Teledienstgesetzes TDG zu betrachten ist. So hat die Firma kein Recht, eMails zu filtern, denn das TDG untersagt es jedem Anbieter "sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen". Viren und Trojaner dürfen so zwar herausgefiltert werden, private Mails, und letztendlich auch Spam-Mails müssen unangetastet bleiben, da diese keine direkte Gefahr für die Systeme der Firma darstellen.
Ausnahme hiervon kann jedoch eine Einverständniserklärung darstellen. Füllt der Arbeitnehmer diese aus, kann der Arbeitgeber eine Filterung durchführen.

