Berliner Kammergericht: Versand von Medikamenten aus den Niederlanden untersagt - aber nicht generell
31.01.2005
Eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom letzten Donnerstag zum grenzüberschreitenden Handel von Online-Apotheken sorgt derzeit für Verwirrung: Prinzipiell dürfen ausländische Anbieter in Deutschland verkaufen - solange sie deutschen Standards genügen.
Anscheinend ein klassischer Fall von EU-Recht vs. deutschem Recht: Das Gericht hatte in Revision eines Urteils von 2001 entschieden, dass ein niederländischer Apotheker keine verschreibungspflichtigen Medikamente nach Deutschland verschicken dürfe. Gemäß der EU-Bestimmungen ist der freie Waren- und Dienstleistungshandel innerhalb der EU gewährt, im Falle von Medikamenten aber mit einer Einschränkung nach dem deutschen Arzneimittelgesetz: Paragraph 73 erlaubt zwar prinzipiell den Versand verschreibungspflichtiger Medikamente, allerdings mit der Einschränkung, dass die versendende Online-Apotheken deutschen Bestimmungen zum Apothekenwesen und dem Versandhandel genügt. Dies sah das Berliner Gericht im konkreten Fall nicht gewährleistet.
Das Urteil bedeutet also ausdrücklich kein generelles Verbot des EU-weiten Online-Medikamentenhandels, sorgt aber für eine rechtliche Unsicherheit. Die betroffene Online-Apotheke hat bereits Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Bis das Bundesgesundheitsministerium seine Positivliste vorlegt, in der EU-Länder mit ausreichenden Sicherheitsbestimmungen im Apothekenwesen genannt werden, ist mit weiteren Problemen zu rechnen.

