RegTP hilft bei Rufnummern-Missbrauch durch unverlangte Werbung
21.03.2005
Mehrwertdiensterufnummern ermöglichen Dienstleistungen über das Telefonnetz zu erhalten und über die Telefonrechnung zu bezahlen. Die zahlreichen Vorteile, die diese neuen Dienste eröffnet haben, besitzen leider auch eine Schattenseite, die sich zeigt, wenn unseriöse Anbieter mit Tricks und Täuschungen versuchen, davon zu profitieren.
Eine dieser Schattenseiten zeigt sich im Bereich der unverlangt zugesandten Werbung, dem sogenannten Spam. Hierbei werden Rufnummern über unterschiedliche Medien mit dem Ziel beworben, letztlich einen Rückruf auf die beworbenen Rufnummer zu provozieren. Oftmals handelt es sich bei den offen oder versteckt beworbenen Rufnummern um hochpreisige Mehrwertdiensterufnummer wie z. B. 0190er- oder 0900er-Rufnummern.
Unverlangt zugesandte Werbemitteilungen stellen in der Regel einen Verstoß gegen die §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, so dass zivilrechtlich regelmäßig § 823 Abs.1 BGB (Schadenersatz) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und § 1004 BGB (Unterlassungsanspruch) herangezogen werden können.
Die Regulierungsbehörde hat aufgrund von § 67 des neuen TKG die Befugnis gegen eine derartige, rechtswidrige Bewerbung von Rufnummern vorzugehen. Hierbei differenziert die Regulierungsbehörde hinsichtlich des Zugangs der unverlangten Werbung derzeit nach vier Medien:
- Telefax
- SMS (auf Handy bzw. Festnetzanschlüsse)
- Rückruf (auf Handy bzw. Festnetzanschlüsse) und
- e-mail (über das Internet an PC´s)
Erlangt die Regulierungsbehörde von derartigen Sachverhalten, z.B. in Form von schriftlichen Beschwerden, Kenntnis ergreift sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber Letztverantwortlichen und Netzbetreibern, in deren Netzen die entsprechende Rufnummern geschaltet sind, wie u.a.
- Abmahnung
- Abschaltung der Rufnummer.
Teilweise erfolgen die Abschaltungen bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens auf freiwilliger Basis durch die Netzbetreiber.
Die Maßnahmen der Regulierungsbehörde ergehen - außer in den Bußgeldverfahren - in der Regel in Form von sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Den Adressaten steht der Rechtsweg offen, gegen die Bescheide bei der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats (Rechtsbehelfsfrist) Widerspruch einzulegen. Ferner kann ein Betroffener sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Maßnahmen zur Wehr setzen. Die Verwaltungsakte sind (erst) nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.
Verbraucher, die entsprechende, sie belästigende Werbung für Rufnummern erhalten, können ihre aussagekräftigen Unterlagen, z. B. die erhaltenen Faxe oder Werbemails, mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung und der Bitte um Einschreiten der Reg TP an folgende Fax-Nummer senden:
06321 / 934-111
oder sich an die Reg TP unter folgender E-Mail-Adresse wenden:

