Internetrecht: Das ist neu im E-Commerce
12.01.2009
Mit dem Jahreswechsel tritt eine Reihe von Gesetzänderungen in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen für KMUs:
Ab dem 1. Januar 2009 ist es nun nicht mehr erlaubt nicht lizenzierte Verpackungen beim Warenversand zu verwenden. Die Verpackung muss gemäß der Verpackungsverordnung bei einem dualen Entsorgungssystem (z.B. Grüner Punkt) lizenziert sein. Die Regelung kann auch nicht umgangen werden, wenn man anbietet, die Verpackung zurückzunehmen.
Auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist novelliert worden und mit dem Beginn des Jahres in Kraft getreten. Besondere Aufmerksamkeit sollte man dabei dem Anhang des Gesetzestextes zuwenden, denn hier werden 30 Handlungen genannt, die gesetzeswidrig sind. Auch das Verhalten des Händlers während und nach dem Vertragsabschluss ist erstmals geregelt. Eine Nicht-Einhaltung führt leicht zu teuren Abmahnungen.
Auch auf europäischer Ebene gibt es eine Neuerung. Seit dem 12. Dezember 2008 gilt innerhalb der EU ein einheitliches Mahnverfahren, das insbesondere Onlinehändlern das Eintreiben von Geldern aus anderen EU-Ländern erleichtern soll. Um ein EU-Mahnverfahren zu starten, kann sich der Gläubiger ein
Formular auf der EU-Webseite herunterladen. Seit dem 1. Januar gibt es zudem ein Formular für geringfügige Forderungen. Das EU-Mahnverfahren ist Teil des SEPAProjekts (Single European Payment Area), das den Zahlungsverkehr innerhalb der EU vereinheitlichen soll.
Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs zum Wertersatz nach Warentausch bei Verbrauchsgüter-Käufen, hat der deutsche Gesetzgeber reagiert und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dementsprechend geändert. Es ist nun nicht mehr möglich vom Kunden einen Wertersatz für die Nutzungsdauer einer zurückgegebenen fehlerhaften Sache zu verlangen. Gültig ist diese Gesetzesänderung schon seit dem 16. Dezember 2008.
Erst ab dem 30. Oktober 2009 ist die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums vom 1. April 2008 gesetzlich bindend, jedoch sollte auch hier eine rechtzeitige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an diese bereits beschlossene Gesetzesänderung erfolgen.


